Förderfähige Maßnahmen und Märkte
§ 6.
(1) Die förderfähigen Maßnahmen gemäß § 5 sind in Anhang I (Absatzförderung auf Drittlandsmärkten) und in Anhang Ia (Information in Mitgliedstaaten) aufgelistet. Maßnahmen aus Anhang I, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des förderungswerbenden Betriebs an seinen Gesamtverkäufen zum Zeitpunkt der Antragstellung entspricht.
(2) Die förderfähigen Maßnahmen können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine hinsichtlich Maßnahmen gemäß Anhang Ia in allen Mitgliedstaaten und hinsichtlich Maßnahmen gemäß Anhang I zusätzlich auf allen Drittlandsmärkten gesetzt werden.
(3) Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten gemäß Anhang I ist die Förderung der Bekanntheit, des Images und des Absatzes von österreichischem Wein gemäß Abs. 2. Die Maßnahme hat den Vorgaben des Nationalen Stützungsprogramms zu entsprechen.
(4) Ziel der Information in Mitgliedstaaten gemäß Anhang Ia ist die Information der Verbraucher über den verantwortungsvollen Weinkonsum, die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken und über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen, insbesondere deren Bedingungen und Auswirkungen für österreichische und europäische Weine sowie deren aufgrund des geographischen Ursprungs besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften. Die Maßnahme hat den Vorgaben des Nationalen Stützungsprogramms zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40205913
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