Prüfungsniederschrift
§ 6.
(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat zu enthalten
- a) Ort und Datum der Prüfung, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission und des allfälligen Aufsichtsorgans, den Lehrberuf, über den die Prüfung abgelegt wurde,
- b) Name, Geburtsdatum, Anschrift des Prüflings,
- c) die Gegenstände, die nach Maßgabe der Prüfungsordnung für den betreffenden Lehrberuf nicht zu prüfen waren,
- d) die Gegenstände, über die eine Prüfung abgelegt wurde, und ihre Benotung (sehr gut, gut, befriedigend, genügend und nichtgenügend),
- e) die Gesamtbeurteilung (mit Auszeichnung bestanden, bestanden, nicht bestanden),
- f) im Falle einer nichtbestandenen Prüfung den Beschluß über den frühesten Termin der Wiederholung,
- g) wiederholte Verwarnungen unter Anführung der Gründe,
- h) die Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten unter Anführung des Ordnungsverstoßes und den Beschluß der Prüfungskommission über den Ausschluß,
- i) das verspätete Erscheinen von Prüflingen und die deswegen getroffenen Entscheidungen,
- j) das Entfernen eines Prüflings während der Prüfung.
(2) Kommt ein Mitglied der Prüfungskommission zu der Ansicht, daß Mängel in der Ausbildung des Prüflings seine schlechte Prüfungsleistung maßgebend beeinflußt haben, kann es unter Angabe seiner Begründung die Protokollierung seiner Ansicht in der Niederschrift verlangen.
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Lehrlingsstelle aufzubewahren.
(4) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Bundes-Berufsausbildungsbeirates oder eines Landes-Berufsausbildungsbeirates oder ein Beauftragter des Landeshauptmannes oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie der Lehrabschlußprüfung beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.
Schlagworte
Bundesberufsausbildungsbeirat, Landesberufsausbildungsbeirat
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Gesetzesnummer
10006316
Dokumentnummer
NOR12071903
alte Dokumentnummer
N51978138170
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