§ 6 Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994

§ 6.

(1) Der Konzessionsbescheid hat außer den im § 58 AVG festgelegten Erfordernissen insbesonders zu enthalten:

  1. 1. Name, Geburtsdaten und Anschrift des Konzessionswerbers sowie den Betriebssitz;
  2. 2. die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der zu befahrenden Strecke;
  3. 3. die Dauer der Konzession;
  4. 4. die Frist für die Aufnahme des Betriebes;
  5. 5. etwaige Auflagen (§ 4).

(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist die Konzession in einer den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG entsprechenden Weise zu beurkunden. Die Urkunde stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid dar und hat die im Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1994

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10006218

Dokumentnummer

NOR12083937

alte Dokumentnummer

N5199442361J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)