§ 6 Durchführung der Intervention von Rindfleisch, Schweinefleisch und Schaf- und Ziegenfleisch

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 6.

(1) Der Lagerhalter und der Antragsteller haben unbeschadet der Regelungen der in § 1 genannten Rechtsakte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes Bücher zu führen. Darüberhinaus hat der Antragsteller gesondert für jeden Vertrag über private Lagerhaltung die zur Überwachung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen erforderlichen Aufzeichnungen über die eingelagerten Erzeugnisse zu führen.

(2) Der Lagerhalter und der Antragsteller haben die in Abs. 1 genannten Bücher und Aufzeichnungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007593

Dokumentnummer

NOR40090187

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