§ 6 Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2007

Mitteilungen

§ 6

(1) Die AMA hat der AGRANA Zucker GmbH. und der Europäischen Kommission gemäß Art. 4a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 8a Abs. 3 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 die Quotenzuckermenge nach § 4 Abs. 3 mitzuteilen, wobei die Lieferrechte nach § 3 Abs. 2 anzuführen sind.

(2) Die AMA hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die AGRANA Zucker GmbH. vom Erreichen der Grenze nach § 5 Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Stellt die AMA nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Art. 4a Abs. 2 der VO (EG) Nr. 320/2006 fest, dass diese Grenze nicht erreicht wurde, ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der AGRANA Zucker GmbH. der tatsächlich erreichte Prozentsatz mitzuteilen.

(3) Der Europäischen Kommission ist durch die AMA nach Art. 9 Abs. 6 2. Unterabsatz der VO (EG) Nr. 968/2006 die Menge an Quotenzucker mitzuteilen, die von nach § 4 Abs. 4 zulässigen Anträgen betroffen ist.

(4) Die AMA hat der AGRANA Zucker GmbH. nach Art. 10 Abs. 6 lit. b der VO (EG) Nr. 968/2006 eine Ausfertigung der Liste nach § 4 Abs. 4 zu übermitteln, und ist ihr nach Art. 10 Abs. 6 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 die von der Kürzung betroffene Menge an Quotenzucker mitzuteilen.

(5) Die Europäische Kommission ist von dieser Menge durch die AMA nach Art. 10 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 968/2006 in Kenntnis zu setzen.

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