§ 6 DPUe-VO 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 6

Im örtlichen Wirkungsbereich jeder Bundespolizeidirektion mit Ausnahme der Bundespolizeidirektion Wien wird ein Stadtpolizeikommando eingerichtet. Im örtlichen Wirkungsbereich jeder Bezirksverwaltungsbehörde wird ein Bezirks - oder Stadtpolizeikommando eingerichtet.

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