Niederschrift
§ 6.
Über die Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums zu unterfertigen ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10012431
Dokumentnummer
NOR12155521
alte Dokumentnummer
N9199440735J
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