Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).
Niederschrift
§ 6.
Über die Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums zu unterfertigen ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
10012431
Dokumentnummer
NOR12155521
alte Dokumentnummer
N9199440735J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
