§ 6 Dienstausweise (BMWF)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2009

Begriffsbestimmung

§ 6

Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und Bedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.

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