§ 6 Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

Zum Inkrafttreten vgl. § 13

§. 6.

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, den Versendern der in §. 1 genannten Thiere zu gestatten, die bereits von der Eisenbahnverwaltung desinficirten Wagen auf eigene Kosten einer nochmaligen vorschriftsmäßigen Desinfection zu unterziehen.

Eine solche Desinfection muß jedoch innerhalb der von der Eisenbahnverwaltung bestimmten Zeit ausgeführt werden.

Die Kosten, welche aus dem hiedurch verursachten längeren Aufenthalte der Wagen erwachsen, fallen dem Versender zur Last.

Schlagworte

Tier, Desinfektion

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10010160

Dokumentnummer

NOR40006739

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