§. 6.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, den Versendern der in §. 1 genannten Thiere zu gestatten, die bereits von der Eisenbahnverwaltung desinficirten Wagen auf eigene Kosten einer nochmaligen vorschriftsmäßigen Desinfection zu unterziehen.
Eine solche Desinfection muß jedoch innerhalb der von der Eisenbahnverwaltung bestimmten Zeit ausgeführt werden.
Die Kosten, welche aus dem hiedurch verursachten längeren Aufenthalte der Wagen erwachsen, fallen dem Versender zur Last.
Schlagworte
Tier
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025
Gesetzesnummer
10010160
Dokumentnummer
NOR40006739
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