Grundsätze für die Benützung
§ 6.
(1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000688
Dokumentnummer
NOR12009731
alte Dokumentnummer
N11980164400
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