§ 6.
Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2017. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2016 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20010167
Dokumentnummer
NOR40200896
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