materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 431/2020
§ 6.
Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2011. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrgangs 2011 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Gesetzesnummer
20007755
Dokumentnummer
NOR40137515
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