§ 6 DAC-Verordnung Mittelburgenland“

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.2006

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 56/2010.

§ 6.

Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2005. § 1 Z 5 erster Satz jedoch erst für Wein ab dem Jahrgang 2007; Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2006 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

20004973

Dokumentnummer

NOR40081662

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