§ 6 CRR-BV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

5. Abschnitt

Konsolidierungsbestimmungen Anteile an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, CRR-Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG

§ 6.

(1) Für Beteiligungen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, CRR-Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG , die nach Maßgabe des für die konsolidierte Betrachtung geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mittels Äquivalenzmethode in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden und nicht nach Art. 18 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen sind, ist auch für Zwecke der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1, Titel II, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Äquivalenzmethode heranzuziehen.

(2) Aus der Äquivalenzmethode entstehende Unterschiedsbeträge sind entsprechend den Bestimmungen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zu behandeln. Der auf den Unterschiedsbetrag entfallende Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß Art. 37 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu behandeln.

Schlagworte

Geschäftswert

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20011752

Dokumentnummer

NOR40239975

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)