Glaubhaftmachung
§ 6.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 9 ist auf Verlangen gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20011977
Dokumentnummer
NOR40246491
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