Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe („CMR-Stoffe“)
§ 6.
(1) „CMR-Stoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang A angeführten Stoffe, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967,
- 1. als „krebserzeugend“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“ und mit dem R-Satz R 45 „Kann Krebs erzeugen“ oder R 49 „Kann Krebs erzeugen beim Einatmen“ gekennzeichnet,
- 2. als „erbgutverändernd“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“ und mit dem R-Satz R 46 „Kann vererbbare Schäden verursachen“ gekennzeichnet oder
- 3. als „fortpflanzungsgefährdend“ mit den Kategorien 1 oder 2 eingestuft und mindestens als „giftig (T)“ und mit dem R-Satz
- R 60 „Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen“ oder
- R 61 „Kann das Kind im Mutterleib schädigen“ gekennzeichnet
- sind.
(2) Sofern in anderen Rechtsvorschriften keine strengeren Beschränkungen vorgesehen sind, dürfen diese „CMR-Stoffe“ als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zur Abgabe an den nichtgewerblichen Letztverbraucher in Verkehr gesetzt werden, nicht in einer Einzelkonzentration in Höhe der nachstehenden Konzentration oder darüber enthalten sein:
- 1. in der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Konzentration oder
- 2. in der in Tabelle VI oder VI A des Punktes 6 des Anhangs B Teil 3 der Chemikalienverordnung (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2002 festgelegten Konzentration, wenn im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG kein Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist.
(3) Sofern in anderen Rechtsvorschriften keine strengeren Beschränkungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe und Zubereitungen, die die Anforderungen des Abs. 2 nicht erfüllen, jedoch für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden; diesfalls müssen ihre Verpackungen deutlich lesbar und dauerhaft mit dem Hinweis „Nur für den berufsmäßigen Verwender“ versehen werden. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für:
- 1. Kraftstoffe, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren bestimmt sind,
- 2. Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brenn- oder Kraftstoff in beweglichen oder ortsfesten Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
- 3. Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen, insbesondere in Flüssiggasflaschen, in Verkehr gesetzt werden, und für
- 4. Künstlerfarben.
Schlagworte
Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20002993
Dokumentnummer
NOR40045982
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