§ 6 C-SoSch-VO 2021

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).

Bestätigungen und Anrechnungen

§ 6.

(1) Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern stellt einen Schulbesuch dar. Über die Teilnahme ist jenen, die sich aktiv am Unterricht beteiligt haben, eine Bestätigung auszustellen, aus welcher die Pflichtgegenstände, in welchen am Ergänzungsunterricht teilgenommen wurde, hervorgehen.

(2) Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen des Ergänzungsunterrichts den Lernprozess anderer unterstützt haben, ist durch die Schulleitung eine „Buddy – Bestätigung“ auszustellen.

(3) Die Teilnahme von Lehramtsstudierenden in vollem Ausmaß ist mit zumindest 5 ECTS-Anrechnungspunkten auf gleichwertige Studienanteile anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021

Gesetzesnummer

20011510

Dokumentnummer

NOR40232168

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