§ 6 C-SoSch-VO 2020

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2020

Tritt mit Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 7).

Bestätigungen und Anrechnungen

§ 6.

(1) Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern stellt einen Schulbesuch dar. Über die Teilnahme ist jenen, die sich aktiv am Unterricht beteiligt haben, eine Bestätigung auszustellen.

(2) Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen des Ergänzungsunterrichts den Lernprozess anderer unterstützt haben, ist durch die Schulleitung eine „Buddy – Bestätigung“ auszustellen.

(3) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler im Unterrichtsjahr 2020/21 eine Bestätigung gemäß Abs. 1 oder 2 über die Teilnahme am Ergänzungsunterricht vorlegt, so ist diese abweichend von §§ 18 und 20 SchUG und § 4 LBVO als Mitarbeit in die Beurteilung der Leistung im Pflichtgegenstand Deutsch für das Schuljahr 2020/21 einzubeziehen.

(4) Die Teilnahme von Lehramtsstudierenden in vollem Ausmaß ist im Sinne des § 3 Z 3 CovidHG, BGBl. I Nr. 23/2020 sowie des § 56 HG mit 5 ECTS-Anrechnungspunkten auf gleichwertige Studienanteile anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020

Gesetzesnummer

20011198

Dokumentnummer

NOR40224069

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