§ 6 C-HAV

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2020

Sondervorschrift für die Durchführung von Aufnahmeverfahren an Fachhochschulen

§ 6.

Bei Aufnahmeverfahren an Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020

Gesetzesnummer

20011179

Dokumentnummer

NOR40223433

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