Sondervorschrift für die Durchführung von Aufnahmeverfahren an Fachhochschulen
§ 6.
Bei Aufnahmeverfahren an Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2020
Gesetzesnummer
20011179
Dokumentnummer
NOR40223433
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