§ 6 BZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1984

Weitergelten von Rechtsvorschriften

§ 6

§ 6. Bis zur Erlassung der im § 3 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verordnungen, jedenfalls aber nicht länger als bis einschließlich 31. Dezember 1985, bleiben Verordnungen, die der Landeshauptmann auf Grund des § 1 Art. VII oder IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 156/1958, erlassen hat, soweit sie noch in Geltung stehen und diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeiten betreffen, im bisherigen Umfang, und zwar als Bundesgesetze, in Geltung.

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