§ 6 Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.1985

§ 6.

Der Bund hat der Gesellschaft jährlich die Kosten der Planung und Errichtung für die ihr übertragenen Strecken sowie den Personal- und Sachaufwand nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen. Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt aus den für den Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen zweckgebundenen Mitteln. Die Stadt Wien überläßt der Gesellschaft unentgeltlich alle ihr gehörigen Projektunterlagen bezüglich der der Gesellschaft übertragenen Strecken.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

10011605

Dokumentnummer

NOR40255299

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