§ 6 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Dienstvertrag

§ 6.

(1) Dem Bediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,

  1. 1. in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt,
  2. 2. für welchen Dienstzweig der Bedienstete aufgenommen und welcher Verwendungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird,
  3. 3. ob der Bedienstete definitiv mit einer Funktion gemäß § 25 betraut wurde und welcher Verwendungsstufe er demgemäß zugewiesen wird,
  4. 4. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird,
  5. 5. ob der Bedienstete während der vollen täglichen Arbeitszeit oder nur während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
  6. 6. daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis anzuwenden sind.

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten zeitlich begrenzten Arbeit oder eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.

(4) Sofern sich aus Abs. 5 nicht etwas anderes ergibt, kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit nur einmal verlängert werden. Diese Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 1)

(5) Die Einschränkungen des Abs. 4 erster Satz gelten nicht für Forstadjunkten (§ 105 Abs. 1 lit. b des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440). (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 1)

Schlagworte

Vertrag, Beschäftigungsausmaß

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102075

alte Dokumentnummer

N6198610213G

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