Ausbildung im Ausland
§ 6
(1) Die Ausbildungseinrichtung muss ein Zeugnis zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse ohne Absolvierung einer Ausbildung gemäß §§ 2 und 3 und ohne Ablegung einer Prüfung gemäß § 4 an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung im Ausland nachweisen kann, in der zumindest gleichwertige Fachkenntnisse auf den
- 1. in § 2 Abs. 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oder
- 2. in § 2 Abs. 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
angeführten Ausbildungsgebieten vermittelt wurden.
(2) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den im Ausland vermittelten Fachkenntnissen und den Ausbildungsinhalten gemäß § 2 Abs. 3 und 4 oder § 2 Abs. 3 und 5, muss die Ausbildungseinrichtung ein den jeweiligen Fachkenntnissen entsprechendes Zeugnis ausstellen,
- 1. wenn die Person eine zumindest dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Arbeiten gemäß § 1 Abs. 3 und 6 nachweisen kann, oder
- 2. wenn die wesentlichen Ausbildungsunterschiede durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die diese Person im Rahmen einer nachweislichen einschlägigen Berufserfahrung mit Arbeiten gemäß § 1 Abs. 3 und 6 von entsprechender Dauer erworben hat, oder
- 3. nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die § 4 Abs. 4 bis 6 gilt.
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