§ 6 BStMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

2. Teil

Fahrleistungsabhängige Maut Mautpflicht

§ 6

§ 6. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut.

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