§ 6 BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2020

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.2020

Übertragung der Organisation und Durchführung

§ 6.

Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienstbehörden des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20011253

Dokumentnummer

NOR40225722

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