Übertragung der Organisation und Durchführung
§ 6.
Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienstbehörden des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
20011253
Dokumentnummer
NOR40225722
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