zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 356/2020 und BGBl. II Nr. 440/2021
Übertragung der Organisation und Durchführung
§ 6.
Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienstbehörden des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
20009985
Dokumentnummer
NOR40197696
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