§ 6 Bildungsinvestitionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Zweckzuschuss- und Förderrichtlinien

§ 6.

Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Zweckzuschüssen und Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu treffen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere die Gestaltung des Formblattes, welches für die Beantragung der Zweckzuschüsse und Förderungen erforderlich ist, sowie die Kriterien des Qualitätscontrollings zu enthalten.

Schlagworte

Zweckzuschussrichtlinie

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40190314

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