§ 6 BilDokG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2 Z 2

Datenverbund der Schulen

§ 6.

(1) Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Z 1 wird ein Datenverbund zur Vollziehung der mit der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften eingerichtet.

(2) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Schulen im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die Schulleiterinnen und Schulleiter. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ-GmbH) betreibt den Datenverbund der Schulen als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

(3) Der Datenverbund der Schulen dient ausschließlich dem Zweck des Austauschs schülerinnen- und schülerbezogener Daten anlässlich eines Schulwechsels sowie der Vollständigkeit und der Richtigkeit der bei einem Schulwechsel in den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler zu verarbeitenden Schülerinnen- und Schülerdaten.

(4) Schulleiterinnen und Schulleiter haben im Datenverbund der Schulen folgende Daten zu verarbeiten:

  1. 1. schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 Z 1, sofern die Schülerinnen und Schüler
  1. a) die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer betreffenden Schulart, ausgenommen einer allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden höheren Schule, oder die 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule besuchen oder
  2. b) angeben, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, sowie
  1. 2. schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 Z 2
  1. a) im Fall der Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler durch diese oder diesen oder
  2. b) auf Anfrage der Schulleiterin oder des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule bei einer Schulleiterin oder einem Schulleiter jener Schule, die die Schülerin oder der Schüler zuvor besucht hat.

(5) Abfrageberechtigt sind die Schulleiterinnen und Schulleiter

  1. 1. hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 4 Z 1 der an der betreffenden Schule angemeldeten Schülerinnen und Schüler und
  2. 2. hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 4 Z 2 der an der betreffenden Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler.

(6) Mit der erfolgten Abfrage des Schülerinnen- und Schülerdatensatzes der die Schülerin oder den Schüler aufnehmenden Schule ist dieser unverzüglich aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen. Werden Daten an den Datenverbund der Schulen übermittelt, jedoch nicht abgefragt, so sind diese spätestens am Ende des der Übermittlung drittfolgenden Schuljahres aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen.

(7) Schulleiterinnen und Schulleiter

  1. 1. von an der betreffenden Schule angemeldeten, jedoch nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schülern oder
  2. 2. von Schülerinnen und Schülern, welche an der betreffenden Schule angemeldet sind und diese im kommenden Schuljahr nicht besuchen,

(8) Die BRZ-GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Schulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von gemäß Abs. 5 Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 nachgewiesen werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ-GmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Schülerinnen und Schülern zugegriffen werden kann.

(9) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 5 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers zu regeln.

Schlagworte

Schülerinnendaten, Schülerinnendatensatz, Schülerinnenanmeldung

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230943

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