§ 6 Bibliotheksordnung für die Kunsthochschulen

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.1998

Entlehnung

§ 6.

(1) Zur Entlehnung sind nach Maßgabe der Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes berechtigt:

  1. 1. Angehörige von Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen am Hochschulort und Angehörige von im Einzugsgebiet der Hochschule gelegenen Fachhochschulen;
  2. 2. sonstige Personen über 18 Jahren, die am Hochschulort einen Wohnsitz haben, sowie
  3. 3. sonstige Personen über 18 Jahren mit einem Wohnsitz in Österreich, wenn sie keinen anderen zumutbaren Zugang zu einer wissenschaftlichen Bibliothek haben, die das benötigte Fachgebiet betreut, und die Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes dies zulassen.

(2) Institutionen und andere als in Abs. 1 genannte Personen sind nur dann zur Entlehnung berechtigt, wenn dies in der Benützungsordnung festgelegt ist. § 7 Abs. 9 und 12 und § 8 Abs. 1 gelten sinngemäß.

(3) Die Entlehnungsberechtigung ist nachzuweisen:

  1. 1. von Angehörigen des Hochschulpersonals (Universitätsangehörigen), die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, durch den Dienstausweis;
  2. 2. von Studierenden durch den Ausweis für Studierende oder, sofern dies in der Benützungsordnung vorgesehen ist, durch die Entlehnkarte (§ 7 Abs. 1);
  3. 3. von sonstigen Personen durch die Entlehnkarte;
  4. 4. von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 durch die Hinterlegung von bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die der Hochschulbibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt sind.

(4) Soweit nicht die Benützungsordnung weitergehende Einschränkungen vorsieht, sind von der Entlehnung ausgeschlossen:

  1. 1. Werke gemäß § 1 Abs. 4;
  2. 2. Werke gemäß § 4 Abs. 5;
  3. 3. Werke, deren ständige Verfügbarkeit in den Räumen der Hochschulbibliothek oder der Hochschule zur Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes, der Bibliotheksbenützung und der Bibliotheksverwaltung unbedingt erforderlich ist;
  4. 4. sonstige wertvolle und schwer ersetzbare Werke;
  5. 5. sonstige Werke, die besonderer Schonung bedürfen, wie Loseblattausgaben, Zeitungen, Bild- und Schallträger;
  6. 6. im Wege der Fernleihe beschaffte Werke, sofern dies im Einzelfall von der verleihenden Bibliothek verlangt wird.

(5) Von der Entlehnung gemäß § 7 Abs. 9 und gemäß § 8 sind auch solche Werke ausgenommen, die am Ort viel benützt werden oder wegen ihres Formats nur mit erheblichen Schwierigkeiten versendet werden können.

(6) Hinsichtlich der im Abs. 4 Z 3 bis 5 genannten Werke kann in begründeten Ausnahmefällen eine Entlehnung mit verkürzter Entlehnfrist genehmigt werden.

Schlagworte

Lehrbetrieb, Bildträger

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009491

Dokumentnummer

NOR40056543

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)