§ 6.
Jede Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen, durch die sich Gefährdungen für die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ergeben können, bedarf einer Bewilligung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.
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