§ 6 Bevorratung von Humanarzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.2025

Inkrafttreten

§ 6.

(1) Diese Verordnung tritt zehn Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

20012615

Dokumentnummer

NOR40262688

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