§ 6 BEV-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Ausbildungsplan

§ 6.

(1) Für jeden Auszubildenden ist vom Ausbildungsleiter unter Mitwirkung des jeweiligen Dienststellenleiters und des Auszubildenden ein individueller Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.

(2) Für die Grundausbildung gemäß § 5 sind im Ausbildungsplan die Stationen des Ausbildungsturnusses sowie die einzelnen Module der Theoretischen Grundlagen anzuführen. Es sind deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen. Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung im Rahmen der Zuteilung zu den einzelnen Stationen des Ausbildungsturnusses bleibt im Sinne des § 9 Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2004, unberührt.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass die Grundausbildung möglichst innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt abgeschlossen ist.

(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der Bedienstete als der Grundausbildung zugewiesen.

(5) Im Ausbildungsplan ist festzulegen, ob von der Ablegung einer Prüfung nach Absolvierung einzelner Module abgesehen werden kann.

(6) Der Ausbildungsplan hat weiters festzulegen, ob die Absolvierung einzelner Ausbildungsinhalte der Theoretischen Grundlagen im Rahmen des Bildungsprogramms des Bundeskanzleramtes inklusive der darin vorgesehenen Einzelprüfungen zu erfolgen hat.

(7) Für alle Phasen der Grundausbildung sind von den ausbildenden Dienststellen detaillierte Schulungspläne zu erstellen.

(8) Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jeder Ausbildungsabschnitt und jedes Modul von dem Auszubildenden zu beurteilen. Die Ergebnisse sind dem Ausbildungsleiter zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018

Gesetzesnummer

20003676

Dokumentnummer

NOR40056958

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