Genußschein
§ 6.
Der Genußschein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein auf Inhaber lautendes Wertpapier, welches einen Anspruch auf einen aliquoten Teil an den Jahresüberschüssen eines Beteiligungsfonds im Sinne des § 10 Abs. 2 verbrieft.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Gesetzesnummer
10002567
Dokumentnummer
NOR12032803
alte Dokumentnummer
N2198218545R
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