§ 6.
Bis zum Ablauf des 30. April 2020 gelten die folgenden Einschränkungen des Postverkehrs:
- 1. Schreiben mit Ausnahme jener nach § 90b StVG, die für den Strafgefangenen einlangen, sind ihm binnen zwei Tage nach deren Einlangen in Kopie auszuhändigen.
- 2. Paketsendungen für Strafgefangene dürfen nicht angenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2020
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40221749
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)