§ 6 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2020

§ 6.

Bis zum Ablauf des 30. April 2020 gelten die folgenden Einschränkungen des Postverkehrs:

  1. 1. Schreiben mit Ausnahme jener nach § 90b StVG, die für den Strafgefangenen einlangen, sind ihm binnen zwei Tage nach deren Einlangen in Kopie auszuhändigen.
  2. 2. Paketsendungen für Strafgefangene dürfen nicht angenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40221749

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)