Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
§ 6.
(1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte haben dafür Sorge zu tragen, daß bei der Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer auf die Konstitution und die Körperkräfte dieser Arbeitnehmer Rücksicht genommen wird und die hiefür notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Sie haben insbesondere darauf zu achten, daß zu den in den §§ 3 bis 5 angeführten Tätigkeiten weibliche Arbeitnehmer, soweit nicht § 2 Abs. 3 in Betracht kommt, nicht herangezogen werden.
(2) Weibliche Arbeitnehmer haben durch ihr Verhalten bei den Arbeiten dazu beizutragen, daß eine Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit soweit als möglich vermieden wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
10008375
Dokumentnummer
NOR12097963
alte Dokumentnummer
N6197632847L
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