Wirtschaftsrechnen
§ 6.
(1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Lohnkostenrechnung,
- 2. Materialkostenberechnung und Regienberechnung,
- 3. Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Gesetzesnummer
20007260
Dokumentnummer
NOR40128420
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