§ 6 Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Wirtschaftsrechnen

§ 6.

(1)   Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Lohnkostenrechnung,
  2. 2. Materialkostenberechnung und Regienberechnung,
  3. 3. Einfache Kalkulation.

(2)  Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022

Gesetzesnummer

20007260

Dokumentnummer

NOR40128420

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