§ 6 Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.2015

Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten

§ 6.

Berufspraxiszeiten, die über die in den §§ 3 bis 5 festgelegten Höchstgrenzen hinausgehen, können im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren dann angerechnet werden, wenn diese zusätzlichen Zeiten aus besonderen Gründen zu einer weiteren erheblichen Verbesserung des Arbeitserfolges führen. Bei Bundeslehrkräften bedarf eine solche Maßnahme der Zustimmung der Zentralstelle.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

20009287

Dokumentnummer

NOR40174955

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