Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten
§ 6.
Berufspraxiszeiten, die über die in den §§ 3 bis 5 festgelegten Höchstgrenzen hinausgehen, können im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren dann angerechnet werden, wenn diese zusätzlichen Zeiten aus besonderen Gründen zu einer weiteren erheblichen Verbesserung des Arbeitserfolges führen. Bei Bundeslehrkräften bedarf eine solche Maßnahme der Zustimmung der Zentralstelle.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Gesetzesnummer
20009287
Dokumentnummer
NOR40174955
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