Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum
§ 6.
Die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß dieser Verordnung ist jährlich bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres über das vorangehende Kalenderjahr bis einschließlich dem Berichtsjahr 2020 zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018
Gesetzesnummer
20008950
Dokumentnummer
NOR40164966
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