§ 6.
In Novellen zur Verordnung BGBl. Nr. 251/1982 enthaltene Bestimmungen über den Verkauf und den Aufbrauch von Lagerbeständen an schwefelreicheren Heizölen gelten sinngemäß für den Verkauf und den Aufbrauch von Lagerbeständen an Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit solchen Heizölen entsprechen.
Schlagworte
Lagerbestand
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006802
Dokumentnummer
NOR12074239
alte Dokumentnummer
N51985183070
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