§ 6 Befreiungsverordnung Ökostrom

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2012

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

§ 6.

(1) Der Anspruchsberechtigte hat der GIS eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben. Die GIS hat den Anspruchsberechtigten auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Der Anspruchsberechtigte hat der GIS auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Vorlagepflicht

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022

Gesetzesnummer

20007906

Dokumentnummer

NOR40140787

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