§ 6 Befähigungsnachweis Vermögensberater

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

Ladung zur Prüfung

§ 6.

Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die zur schriftlichen Prüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10006622

Dokumentnummer

NOR12072049

alte Dokumentnummer

N51978160150

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