Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 6.
(1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
- 1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
- 2. die erforderlichen Belege gemäß § 7 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
- 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
- 4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10007631
Dokumentnummer
NOR12084847
alte Dokumentnummer
N5199526404L
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