§ 6 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeagentur

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 6.

(1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

  1. 1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
  2. 2. die erforderlichen Belege gemäß § 7 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
  3. 3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
  4. 4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007631

Dokumentnummer

NOR12084847

alte Dokumentnummer

N5199526404L

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