§ 6 BBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1997

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

§ 6.

(1) Die Zahl der Mitglieder des Personalausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung in seinem Wirkungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer.

(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Personalausschusses ist auf die Zahl der Personalausschußmitglieder ohne Einfluß.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112762

alte Dokumentnummer

N6199712559Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)