Untersuchungskosten.
§ 6.
(1) Die nach § 4 Abs. 1 vorzunehmende amtsärztliche Untersuchung sowie die Erstattung des nach § 4 Abs. 2 erforderlichen Gutachtens, sofern dieses von einer bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt erstattet wird, haben kostenlos zu erfolgen.
(2) Die Ausstellung des amtsärztlichen Zeugnisses unterliegt weder einer Verwaltungsgebühr noch einer Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10010245
Dokumentnummer
NOR12129695
alte Dokumentnummer
N8194537788L
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