§ 6.
Hat der Bundesminister für Finanzen die beantragte Feststellung gemäß § 5, Absatz 4, vorgenommen, so sind auf die ganz oder teilweise durch Sonderverträge geregelten Ruhe- und Versorgungsgenüsse, deren Leistung der abhängigen Gesellschaft obliegt, gleichviel, ob diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse vor oder nach dem Zeitpunkt der Feststellung angefallen sind, die Bestimmungen des § 3 unter der Voraussetzung sinngemäß anzuwenden, daß das vom Dienstnehmer zuletzt bezogene Entgelt 12.000 S jährlich überstiegen hat.
Schlagworte
Ruhegenuß
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Gesetzesnummer
10003776
Dokumentnummer
NOR12041716
alte Dokumentnummer
N3193325053L
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