Kleinstunternehmen
§ 6.
(1) Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach § 4 Abs. 3 und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen.
(2) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft Leitlinien für Kleinstunternehmen, um ihnen die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu erleichtern. Dem Österreichischen Behindertenrat und der Wirtschaftskammer Österreich ist Gelegenheit zu geben, bei der Erstellung mitzuwirken und sich vor Fertigstellung der Leitlinien zu äußern.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20012316
Dokumentnummer
NOR40254366
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