§ 6 B-ÜG

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.1945

Besetzung der Dienstposten.

§ 6.

(1) Bei der Bildung der Personalstände geht allen Erwägungen das zwingende Staatsinteresse vor, eine der Republik Österreich ergebene, nach Gesinnung und Haltung einwandfrei österreichische, demokratische Beamtenschaft zu schaffen.

(2) Bei der Bildung der Personalstände werden daher berücksichtigt:

  1. a) die in § 4, Abs. (1), bezeichneten Personen,
  2. b) Personen, die mit der Waffe für ein unabhängiges, demokratisches Österreich gekämpft haben oder wegen ihres Kampfes für ein unabhängiges, demokratisches Österreich längerdauernde Haft erlitten haben,
  3. c) aktive Kämpfer für ein unabhängiges, demokratisches Österreich, die während der ganzen Zeit der Terrorherrschaft standhaft ihre Treue zu Österreich bewiesen haben.

(3) Überdies sind Personen zu berücksichtigen, die am 13. März 1938 und bei Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei einer öffentlichen Dienststelle gestanden sind.

(4) In besonderen Fällen können auch Personen in die Personalstände übernommen werden, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben, aber erst nach diesem Tage in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einer öffentlichen Dienststelle eingetreten sind.

Schlagworte

Planstelle, Planstellenbesetzung, Politisch Verfolgte

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10008110

Dokumentnummer

NOR12092740

alte Dokumentnummer

N61945100290

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