Prüfungskommission
§ 6.
(1) Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den Fachgebieten aufweisen, die die Prüfungsgegenstände bilden, und zwar aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sowie einem Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder des Arbeitsmarktservice als Vorsitzendem. Die Prüfungskommission faßt ihre Beschlüsse mit Mehrheit.
(2) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission sind zwei Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sowie ihre Stellvertreter sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu bestellen. Den in Abs. 1 genannten Interessenvertretungen steht hinsichtlich der von ihnen zu entsendenden Vertreter ein Vorschlagsrecht zu.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Gesetzesnummer
10008957
Dokumentnummer
NOR12110310
alte Dokumentnummer
N6199546966J
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