§ 6 AußHV 2005

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.2006

Ausnahmen von Verboten, Bewilligungs- und Meldepflichten bei

Mischungen gemäß § 16 Abs. 2 AußHG 2005

Mischungen gemäß § 16 Abs. 2 AußHG 2005

§ 6.

(1) Die in § 16 Abs. 1 AußHG 2005 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen, die Chemikalien der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten, gelten nicht, wenn der Anteil der von der jeweiligen Beschränkung erfassten Chemikalie der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 unter einem Gewichtsprozentsatz von 30% der Mischung liegt.

(2) Die in Abs. 1 genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten.

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