§ 6 AußHV

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.1997

Überlassung und Vermittlung

§ 6.

(1) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 1 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union.

(2) Einer Bewilligung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bedarf die Überlassung und Vermittlung von Waren der Anlage 2 außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zur Verbringung in die in § 5 Abs. 2 angeführten Länder.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10007892

Dokumentnummer

NOR12089120

alte Dokumentnummer

N5199747191L

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